Bauleitplan

Das gesamte Gemeindegebiet unterliegt den Vorschriften des Bauleitplanes und den einschlägigen Bestimmungen. Hier finden Sie die Durchführungsbestimmungen zum geltenden Bauleitplan:


Was ist eigentlich der Bauleitplan?

Bauleitplan

Der Bauleitplan ist das wichtigste und oberste Planungsinstrument für die urbanistische Entwicklung der Gemeinde. Er definiert die verschiedenen Flächennutzungen wie Wohngebiete, Gewerbegebiete, Tourismuszonen, Zonen für öffentliche Einrichtungen, die wichtigsten Verkehrsverbindungen, die öffentlichen Parkplätze und die damit zusammenhängenden Baurechte, welche in den Durchführungsbestimmungen zum Bauleitplan geregelt sind.

Die Gemeinde hat die Planungshoheit über das gesamte Gemeindegebiet und somit die Aufgabe, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten die Siedlungsentwicklung der Gemeinde zu gestalten, zu steuern und zu fördern. Außerdem gewährt sie unter Berücksichtigung der Landschaft und der bebauten Umgebung sämtliche Baurechte.
Es ist deshalb wichtig, mit der Gemeinde bereits vor Einreichung eines Bauprojektes die urbanistischen Rahmenbedingungen wie landschaftliche Unterschutzstellungen, Denkmalschutz, Ensembleschutz, mögliche Baurechte usw. abzuklären, um die besten Lösungen oder Alternativen für den Bürger zu finden.

Was ist eigentlich der verbaute Ortskern?

Der verbaute OrtskernSeit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes für Raum und Landschaft ist der "verbaute Ortskern" in aller Munde, da er derzeit als maßgebliches Planungsinstrument für Ausweisungen oder Änderungen von Baugebieten gilt.
Der verbaute Ortskern ist im Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 10, dem Gesetz für Enteignungen, geregelt und umfasst als durchgehende Begrenzungslinie alle Wohnhäuser, verbauten Flächen und eingeschlossenen Grundstücke. Er schließt keine Streusiedlungen und einzelne Häuser ein, auch wenn diese bereits von der Urbanisierung betroffen sind. Die Gemeinde veranlasst auf Grund der urbanistischen Entwicklung alle fünf Jahre die Aktualisierung der Abgrenzung der verbauten Ortskerne gemäß Gutachten der Landeskommission für Raum und Landschaft.

Bis zur Genehmigung des Gemeindeentwicklungsprogramms, welches die Gemeinde laut neuem Gesetz für Raum und Landschaft erarbeiten muss, gilt der verbaute Ortskern als Siedlungsgrenze. In der Zwischenzeit kann die Gemeinde seine Planungsrolle innerhalb des verbauten Ortskerns/ Siedlungsgrenze ausüben und autonom Siedlungsentwicklung zulassen bzw. neue Baugebiete ausweisen. Die Gemeinde wickelt somit das entsprechende Verfahren ab.

Im Geoportal auf der Webseite der Gemeinde ist der verbaute Ortskern unter den aufgelisteten Themen zu finden und kann abgerufen werden.
Es ist auf alle Fälle sinnvoll, mit der Gemeinde bereits vor Einreichung der Ausweisung eines Baugebietes diese urbanistischen Parameter abzuklären, um die besten Lösungen oder Alternativen zu finden und einen reibungslosen Ablauf innerhalb des Genehmigungsverfahrens zu gewährleisten.

Was ist eigentlich die Siedlungsgrenze?

SiedlungsgebietDie Siedlungsgrenze ist im neuen Gesetz für Raum und Landschaft eingeführt worden und gilt als Grenze zwischen dem besiedelten Raum und der freien, nicht besiedelten Landschaft.
Sie ist in den "Anwendungsrichtlinien zur Einschränkung des Bodenverbrauchs" festgeschrieben und umfasst generell Gebiete wie das Wohngebiet mit Mischnutzung, das Gewerbe- und Sondernutzungsgebiet (Tourismuszonen), das Gebiet urbanistischer Neugestaltung, die Flächen für Verkehr, Mobilität und öffentliche Einrichtungen, einschließlich der dazugehörigen urbanen Grünflächen wie Kinderspielplätze. In die Siedlungsgrenze fallen zukünftig auch die für die Besiedlung geeigneten Entwicklungsflächen, d.h. die möglich bebaubaren Flächen. 

Damit ein besiedeltes Gebiet mit einer Siedlungsgrenze versehen werden kann, müssen verschiedene Voraussetzungen gegeben sein: es muss grundsätzlich gut erschlossen sein und eine kompakte, zusammenhängende Siedlungsstruktur aufweisen. Für sich allein stehende Wohn- oder Gewerbegebiete reichen nicht aus, um mit einer Siedlungsgrenze versehen zu werden, es müssen unterschiedliche Nutzungswidmungen sowie öffentliche Strukturen wie Kindergarten, Schule, usw, und Handelsstrukturen wie ein Lebensmittelgeschäft vorhanden sein. Zusätzlich müssen Entwicklungsmöglichkeiten dieser Nutzungen gegeben sein. Weitere wichtige Faktoren sind zugängliche öffentliche Grünflächen, die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr, Trinkwasser- und Abwasserentsorgung. Einen wesentlichen Einfluß auf die Ausweisung einer Siedlungsgrenze ist auch die Sonneneinstrahlung.
Im zukünftigen Gemeindeplan für Raum und Landschaft wird die Siedlungsgrenze als rote strichlierte Linie eingetragen werden.

Kontakt

Für Beratungen oder Anliegen stehen die Mitarbeiterinnen der Dienststelle 3.2 Raumentwicklung den Bürgern und Projektanten gerne zu den gewohnten Öffnungszeiten unter den Telefonnummern 0471 667523; 0471 667524; 0471 667586 bzw. raumentwicklung@eppan.eu zur Verfügung. 

Zuständig

DEU