Die Siedlungsgrenze ist im neuen Gesetz für Raum und Landschaft eingeführt worden und gilt als Grenze zwischen dem besiedelten Raum und der freien, nicht besiedelten Landschaft.
Sie ist in den "Anwendungsrichtlinien zur Einschränkung des Bodenverbrauchs" festgeschrieben und umfasst generell Gebiete wie das Wohngebiet mit Mischnutzung, das Gewerbe- und Sondernutzungsgebiet (Tourismuszonen), das Gebiet urbanistischer Neugestaltung, die Flächen für Verkehr, Mobilität und öffentliche Einrichtungen, einschließlich der dazugehörigen urbanen Grünflächen wie Kinderspielplätze. In die Siedlungsgrenze fallen zukünftig auch die für die Besiedlung geeigneten Entwicklungsflächen, d.h. die möglich bebaubaren Flächen.
Damit ein besiedeltes Gebiet mit einer Siedlungsgrenze versehen werden kann, müssen verschiedene Voraussetzungen gegeben sein: es muss grundsätzlich gut erschlossen sein und eine kompakte, zusammenhängende Siedlungsstruktur aufweisen. Für sich allein stehende Wohn- oder Gewerbegebiete reichen nicht aus, um mit einer Siedlungsgrenze versehen zu werden, es müssen unterschiedliche Nutzungswidmungen sowie öffentliche Strukturen wie Kindergarten, Schule, usw, und Handelsstrukturen wie ein Lebensmittelgeschäft vorhanden sein. Zusätzlich müssen Entwicklungsmöglichkeiten dieser Nutzungen gegeben sein. Weitere wichtige Faktoren sind zugängliche öffentliche Grünflächen, die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr, Trinkwasser- und Abwasserentsorgung. Einen wesentlichen Einfluß auf die Ausweisung einer Siedlungsgrenze ist auch die Sonneneinstrahlung.
Im zukünftigen Gemeindeplan für Raum und Landschaft wird die Siedlungsgrenze als rote strichlierte Linie eingetragen werden.