Für reine Schank- und Speisebetriebe (Bar, Jausenstation, Restaurant, Pizzeria, Bistro) gilt:
Für die Eröffnung, Verlegung bzw. Änderung oder Einstellung eines Schank- und/oder Speisebetriebes muss der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginn über den digitalen SUAP- Schalter übermittelt werden. Im Link Einheitsschalter SUAP finden Sie den Zugang zu diesem digitalen Einheitsschalter. Voraussetzung: SPID, eine zertifizierte E-Mail Adresse und digitale Unterschrift.
Für Beherbergungsbetriebe (Garni, Pension, Hotel, Gasthof, Residence, Motel, Camping) gilt:
Für alle Änderungen, Neumeldungen und Einstellungen für obengenannte Beherbergungsbetriebe wird das Ansuchen samt Unterlagen mittels PEC-Mail an das Lizenzamt der zuständigen Gemeinde übermittelt.
Laut Art. 42 des L.G. 14. Dezember 1988, Nr. 58 muss die zeitweilige Schließung eines gastgewerblichen Betriebes dem Bürgermeister der zuständigen Gemeinde angezeigt werden (siehe Formular).
Werden geschlossene Feiern (Feier mit geladenen Gästen) veranstaltet, muss dies fünf Tage vor dem betreffenden Tag dem Bürgermeister mitgeteilt werden (Art. 2 Dekret des Landeshauptmanns vom 14. September 2006, Nr. 213/1.4). Die Mitteilung ohne Sichtvermerk des Bürgermeisters ist ungültig.