Unbewohnbarkeitserklärung

Allgemeine Information

Ein Haus oder Teile davon können aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit oder in Folge von Naturkatastrophen für unbewohnbar erklärt werden. Die Unbewohnbarkeitserklärungen sind durch Artikel 130 des Wohnbauförderungsgesetzes geregelt.

Für unbewohnbar erklärte Wohnungen oder Häuser dürfen nicht mehr bewohnt oder vermietet werden, sondern müssen saniert werden. Nach der Sanierung muss bei der Gemeinde erneut um eine Bewohnbarkeitserklärung angesucht werden.

Ausstellung einer Unbewohnbarkeitserklärung

Der Bürgermeister erklärt die Unbewohnbarkeit eines Gebäudes auf Grundlage eines Gutachtens durch eine eigene Kommission, die aus folgenden Personen zusammengesetzt ist:

  • ein/e VertreterIn der Sanitätseinheit
  • ein/e TechnikerIn der Gemeinde
  • ein/e TechnikerIn des Landesabteilung Wohnbau

Die Kommission nimmt einen Lokalaugenschein vor, um den Zustand der Räumlichkeiten zu bewerten.

Kommission für Unbewohnbarkeitserklärungen (2020 - 2025)

Mitglieder

  • T.d.P. Alessandro Mascarello  (Vertreter der Sanitätseinheit)
  • Geom. Thomas Höller (Technikerin der Landesabteilung Wohnbau)
  • Arch. Verena Oberrauch (Gemeindetechnikerin)

Ersatzmitglieder

  • T.d.P. Antonio Gambato ( Vertreter der Sanitätseinheit)
  • Ing. Alessandra Gritti (Gemeindetechnikerin)
  • Geom. Florian Gurschler (Techniker der Landesabteilung Wohnbau)

Zuständig

Formulare

DEU